Wer in der Nähe eines großen Sees wohnt und kleine Kinder hat, hat mehrere Möglichkeiten dafür zu sorgen, das die Kinder nicht ertrinken:

1. Eine hohe Mauer bauen, Stoppschilder und Warnhinweise aufstellen
2. Kindern Angst vor Wasser einbleuen.
3. Wegziehen, dort wo kein See in der Nähe ist
4. Den Kindern schwimmen beibringen

Die wohl nachhaltigste Variante ist die letzte. Kann man Kindern zumuten schon recht früh schwimmen zu lernen, früher alle viele Andere, werden sie in der Lage sein die sehr komplexen aber lebensrettenden Bewegungen zu erlernen? -Ja, das kann man, Kinder, die an einem See wohnen, werden vermutlich viel Motivation mitbringen, um den nahegelegenen See auch nutzen zu können.

Soviel zum See, mit dem Internet verhält es sich ähnlich, das große Problem ist allerdings, dass die für Kinder verantwortlichen Personen häufig selbst nicht schwimmen können. Deshalb ist das Problem auch nicht so einfach zu lösen.

Erwachsene haben den Auftrag die ihnen anvertrauten Kinder zu schützen. Die Frage ist, wie dieser Schutz gestaltet wird. Auf dem bayrischen Schulserver habe ich folgendes Zitat gefunden:

Eine Strafbarkeit wegen vorsätzlichen aktiven Tuns wird bei Lehrkräften in der Regel allerdings nicht vorliegen. Jedoch kommt eine Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Unterlassens oder wegen Fahrlässigkeit in Betracht. Eine Unterlassung liegt vor, wenn das Zugänglichmachen beispielsweise jugendgefährdender Inhalte nicht weitestgehend unterbunden wird und eine Garantenpflicht verletzt wird. Eine Fahrlässigkeit liegt vor, wenn aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung illegale Inhalte Schülern zugänglich sind.

Damit könnte z.B. ein Lehrer durchaus den Standpunkt vertreten, das Internet besser gar nicht zu nutzen um der Gefahr der vorsätzlichen Unterlassung der Sorgfaltspflicht gar nicht erst zu begegnen.

Dem gegenüber ist bei der Kinder-Suchmaschine Blinde-Kuh folgendes Zitat zu finden:

Filtersoftware, sollte wenn überhaupt, dann nur flankierend die Kinderseitenlandschaft unterstützen, und nicht wie in den meisten Fällen auch noch blockieren und somit den vorhandenen Kinder- und Jugendschutz aus ganz anderen Interessen heraus sabotieren.

und weiter …

Damit sind zwei Dogmen einfach nicht mehr zu halten. Diese drücken sich in den Formeln aus
Internet + Filtersoftware = Jugendschutz
und
Internet + Filtersoftware = Angebot für Kinder

Das wurde am 04.10.2003 von der Blinde-Kuh Redaktion geschrieben als Reaktion auf die Novellierung des Jugenschutzgesetzes.

Der aktuell vorliegende Entwurf (vom 25.04.2010) des Jugendmedienschutzstaatsvertrags (JMStV) steht unter §11 Jugendschutzprogramme, Zugangssysteme Absatz (4)

Zugangssysteme, die den Zugang zu Inhalten nach § 4 Abs. 2 eröffnen, müssen gewährleisten, dass eine Volljährigkeitsprüfung über einer persönliche Identifizierung erfolgt und beim einzelnen Nutzungsvorgang nur identifizierte und altersgeprüfte Personen Zugang erhalten. Soweit der Zugang zu anderen Inhalten eröffnet wird, ist bei der Ausgestaltung der Grad der Entwicklungsbeeinträchtigung nach § 5 Abs. 1 besonders zu berücksichtigen.

Es ist nebenbei gesagt zynisch von Zugangssystemen zu reden, wenn es eigentlich um die Verhinderung desselben geht. Dennoch, das Gesetz macht deutlich, das die Legislative nicht das Schwimmen lernen sondern viel mehr die Mauer mit Warnschildern als erfolgreiche Strategie ansieht.

Schulen müssen an dieser Stelle beweisen, das Jugendschutz nicht nur gesetzlich geregelt werden kann, sondern vor allem durch Erziehung zur Mündigkeit der Kinder und Jugendlichen erreicht werden muss.